P hiervor) - unter Berücksichtigung ihrer alpinistischen Erfahrung und Kenntnis der Erfahrung der jeweils anderen Person - das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilten hätten. Entsprechend sei auch niemandem, unabhängig von der Frage einer möglichen Garantenstellung, eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf zu machen, so dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) vom 21. Dezember 1937 nicht in Betracht falle.