In Ziff. 6 der Begründung - in welcher eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Q.________ und P.________ geprüft wurde - wurde festgehalten, dass sich im Laufe der Strafuntersuchung keine Hinweise ergeben hätten, wonach sie die aktuelle Gefahr besser als der Verschüttete hätten erkennen können oder erkannt hätten und die entsprechenden Bedenken nicht ins Gespräch eingebracht hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass "alle(n)" (vgl. Ingress lit. P hiervor) - unter Berücksichtigung ihrer alpinistischen Erfahrung und Kenntnis der Erfahrung der jeweils anderen Person - das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilten hätten.