Ob dem verantwortlichen Pistenunternehmen oder den Begleiterinnen des Klägers für das Ereignis vom [Ereignistag] ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne, sei für die Frage, ob der Kläger mit seiner Handlung ein Wagnis eingegangen sei, nicht massgeblich. Die Staatsanwaltschaft sei lediglich davon ausgegangen, dass die Beteiligten das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilt hätten. Eine Führungsrolle - wenn überhaupt - sei dem Kläger zugekommen; dessen Verschulden sei indes kein Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 5. April 20__ gewesen (vgl. Ziff. 26 S. 9).