Selbst wenn man der abweichenden Lehrmeinung von Monn (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor) folgen wollte, wäre der Deckungsausschluss aufgrund der fehlenden leichten Fahrlässigkeit gültig (vgl. Ziff. 12 ff. S. 5 f.). Bei erheblicher Lawinengefahr, vor der mittels Ausschilderung gewarnt worden sei, hätten nicht lediglich minimale Restrisiken bestanden. Eine (vorhandene oder nicht vorhandene) Nähe zu einem Rettungsdienst minimiere die Inkaufnahme der Lawinengefahr selber nicht. Der Kläger habe nicht über die Standart-Notfallausrüstung verfügt, daran ändere das Tragen der Recco-Reflek- toren nichts. Die Behauptungen zum mutmasslichen Kausalzusammenhang des LSV würden bestritten.