17 3.4 In der Duplik/Widerklagereplik vom 23. August 2018 hat die Beklagte u.a. festgehalten, der Kläger habe mit dem Befahren des ungesicherten Geländes ausserhalb der markierten Piste bei den herrschenden Verhältnissen das Risiko einer sehr grossen Gefahr in Kauf genommen und die gebotene Sorgfalt, auf welche die von ihm nicht beachteten SKUS-Warntafeln hingewiesen hätten, vermissen lassen. Er habe dabei sämtliche risikomindernden oder -ausschliessenden Massnahmen unterlassen. Sein individuelles Verschulden wiege schwer. Selbst wenn man der abweichenden Lehrmeinung von Monn (vgl. Erw.