Gemäss Lawinenkunde könnten bei Stufe 3 im Variantengelände etwas steilere Hänge noch benützt werden, weil aufgrund des ständigen Befahrens durch die Schneesportler die Lawinensituation oft günstiger sei als im weniger frequentierten Tourengelände. Selbst eine orange Einfärbung gemäss GRM hätte keinen Verzicht erfordert, weil der Kläger eine solide Tourenerfahrung habe vorweisen können und mit einer zuvor sorgfältig evaluierten Routenwahl die möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger das aktuelle Lawinenbulletin zur Kenntnis genommen habe (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 10 f. S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft K._____