Selbst wenn in casu von einer relevanten Hangneigung von 30° bis 35° auszugehen wäre, hätte sich der Kläger gemäss der GRM nicht im roten Bereich befunden, wo sich wegen eines zu hohen Risikos ein Verzicht aufgedrängt hätte. Gemäss Lawinenkunde könnten bei Stufe 3 im Variantengelände etwas steilere Hänge noch benützt werden, weil aufgrund des ständigen Befahrens durch die Schneesportler die Lawinensituation oft günstiger sei als im weniger frequentierten Tourengelände.