Die SKUS-Warntafeln "Lawinengefahr" würden bei Gefahrenstufe 3 zur Warnung aufgestellt, als allgemeiner Hinweis (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 9 S. 17 f.). Es sei allgemein bekannt, dass das Lawinengelände bei einer Steilheit von 30° beginne, wobei sich die meisten Lawinen erst ab einer Hangneigung von 35° lösen würden. Selbst wenn in casu von einer relevanten Hangneigung von 30° bis 35° auszugehen wäre, hätte sich der Kläger gemäss der GRM nicht im roten Bereich befunden, wo sich wegen eines zu hohen Risikos ein Verzicht aufgedrängt hätte.