Schliesslich sei das Nichtmitführen der Standard- Notfallausrüstung für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen. Alleine wegen der geltenden Gefahrenstufe lasse sich nicht von einem erhöhten oder gar hohen Risiko sprechen. Die Gefahrenstufe müsse - neben weiteren Faktoren - immer in Relation zur Hangneigung gesetzt werden (vgl. Ziff. III. Art. 7 Nr. 8 S. 16). Der Kläger habe bei der Bergfahrt mit dem Sessellift das Gelände analysiert und gesehen, wo man abseits der Piste habe hinunterfahren können. Er habe dies mit seinen beiden Begleiterinnen besprochen. Der Kläger habe Erfahrung in der Durchführung von Skitouren abseits der präparierten Piste gehabt.