16 rissstelle müsse deutlich unterhalb, bei max. 1970 m.ü.M. angesetzt werden (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 7 S. 14 f.). Auf einer Variantenabfahrt unmittelbar neben der Piste habe keine Standard-Notfallausrüstung mitgeführt werden müssen; im Nahpistenbereich genüge die Ausstattung mit einem Recco-Reflektor. Zudem sei die Gruppe mit Mobiltelefonen ausgerüstet gewesen, so dass die Rettungskräfte sofort hätten alarmiert werden können. Schliesslich sei das Nichtmitführen der Standard- Notfallausrüstung für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen.