3.3 In der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 wurde seitens des Klägers u.a. dargelegt, im Lawinenbulletin für den [Ereignistag] sei eine erhebliche Lawinengefahr ausgegeben worden und der Gefahrenbeschrieb habe vor Triebschneeansammlungen oberhalb von 2200 m.ü.M. gewarnt. Der Kläger habe sich nicht im Risikobereich gemäss diesem Gefahrenbeschrieb aufgehalten. Die An-