Gemäss der GRM bestehe bei einer Hangneigung von mehr als 30° und einem im Lawinenbulletin festgehaltenen erheblichen Lawinengefahr ein erhöhtes Risiko, welches risikomindernde Massnahmen verlange. Der Unfallort habe somit auch aufgrund seiner Steilheit bei den am Unfalltag herrschenden Verhältnissen ein erhöhtes Risiko geboten. Der Kläger, welcher ohne die erforderliche Minimalausrüstung unterwegs gewesen sei, hätte bei gebotener Sorgfalt auf das Fahren ausserhalb der markierten Piste verzichten müssen, wenn er denn das Lawinenbulletin gelesen und die SKUS-Warntafeln zur Kenntnis genommen hätte (vgl. Ziff. III. 10.5 f. S. 13 f.).