Der Kläger habe mithin vorgängig keine Informations- oder Abklärungsmassnahmen getroffen, was die Lawinensituation und die Tourenplanung betreffe. Dass er die sichtbar angebrachten SKUS-Warntafeln - welche auf die Lawinengefahr im freien Gelände hingewiesen hätten - zur Kenntnis genommen habe, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen (vgl. Ziff. III. 10.2 ff. S. 11 ff.). Zur Beurteilung der Lawinengefahr unterwegs sei die steilste Stelle im Hang massgebend. Gemäss der GRM bestehe bei einer Hangneigung von mehr als 30° und einem im Lawinenbulletin festgehaltenen erheblichen Lawinengefahr ein erhöhtes Risiko, welches risikomindernde Massnahmen verlange.