3.2 Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort/Widerklage vom 11. April 2018 u.a. ausgeführt, der Kläger habe am [Ereignistag] bei erheblicher Lawinengefahr die ordentliche Piste verlassen, um eine Variantenabfahrt in einer Gefahrenzone durchzuführen, in der sich eine erhebliche Lawinengefahr bereits durch einzelne Wintersportler habe verwirklichen können. Damit habe er sich einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt. Bei erheblicher Lawinengefahr seien eine optimale Routenwahl und die Anwendung von risikomindernden Massnahmen notwendig, namentlich das Mitführen der Standard-Notfallausrüstung. Daran ändere auch das Tragen von RECCO-Reflektoren nichts. Dem Kläger habe es an der notwendigen