Das Lawinenbulletin des Unfalltages habe keinen Verzicht auf Variantenabfahrten gefordert, sondern eine vorsichtige Beurteilung der latenten Gefahr im zu fahrenden Gelände. Diese erhöhte Vorsicht beschränke sich auf Steilhänge von mehr als 30° und im Speziellen in einer Höhe von oberhalb 2200 m.ü.M. Das Faktum, dass er abseits der Piste in eine Lawine geraten sei, könne nicht als Beweis für eine besonders gefährliche Situation dienen. Das Ausmass der Gefahr müsse ex ante, nach den damals objektiv zur Verfügung stehenden Beurteilungs-