Die zweite Variantenabfahrt sei rechtzeitig geplant und sachgerecht vorbereitet worden. Es hätten keine Anzeichen bestanden, die zu erhöhter Vorsicht Anlass gegeben hätten (vgl. Ziff. III. Art. 1 S. 5 ff.). Es habe kein Wagnis vorgelegen, das seinen vertraglichen Anspruch ausschliessen oder kürzen liesse. Der Kläger habe sich keiner besonders grossen Gefahr ausgesetzt, weswegen es nicht darauf ankommen könne, ob er Vorkehrungen zur Risikodämmung getroffen habe oder nicht. Das Lawinenbulletin des Unfalltages habe keinen Verzicht auf Variantenabfahrten gefordert, sondern eine vorsichtige Beurteilung der latenten Gefahr im zu fahrenden Gelände.