Der Kläger habe über eine solide Alpinerfahrung verfügt und die SKUS-Warntafeln korrekt interpretieren können. Mit den von ihm getragenen RECCO-Reflektoren habe er dafür gesorgt, dass er im Notfall so rasch als möglich hätte lokalisiert und geborgen werden können. Die Gruppe um den Kläger (insbesondere er selber) habe über genügend Erfahrung im Beurteilen der Risiken abseits der gesicherten Piste verfügt; die Durchführung einer Variantenabfahrt im Nahbereich der Piste sei mit der verwendeten Ausrüstung ohne weiteres zulässig gewesen. Die zweite Variantenabfahrt sei rechtzeitig geplant und sachgerecht vorbereitet worden.