3.1 In der Klage vom 1. Februar 2018 wurde u.a. festhalten, der Kläger habe sich im Unfallzeitpunkt im Pistennahbereich auf einer Variantenabfahrt befunden, die Schneeverhältnisse seien gut, die Sichtverhältnisse ordentlich gewesen. Der Kläger habe während der Bergfahrt auf dem T.________-Lift das Gelände analysiert und die Seite rechts des Lifts als sicher und gut befahrbar eingestuft. Die von ihm gewählte Abfahrt werde von den Skisportlern des Skigebiets regelmässig für das Variantenfahren benützt. Der Kläger habe über eine solide Alpinerfahrung verfügt und die SKUS-Warntafeln korrekt interpretieren können.