Für das vorliegende Verfahren kann dies nur insofern von konkreter Bedeutung sein, wenn sich bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger mit seinen Handlungen am [Ereignistag] ein relatives Wagnis eingegangen ist, Unsicherheiten darüber ergeben sollten, ob ihm eine objektive Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist, welche zugleich ein schuldhaftes Verhalten im Sinne der groben Fahrlässigkeit darstellt (vgl. Erw. 2.3.2 f. und 2.5 hiervor).