14 herabzusetzen, stellt sich nach dem Gesagten zwangsläufig die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit, unabhängig davon, ob diese Prüfung im Rahmen des obligatorischen Unfallversicherungsrechts oder im Privatversicherungsrecht erfolgt (vgl. Erw 2.3.2 und 2.5.1 hiervor). Während im obligatorischen Unfallversicherungsrecht ein Verschulden für die Erfüllung des Wagnisbegriffs nicht vorausgesetzt ist, ist diese Frage im Privatversicherungsrecht nicht unumstritten (vgl. Erw. 2.3.1 f. hiervor).