Die Begriffe des Wagnisses und der Grobfahrlässigkeit schliessen sich nicht aus. Die Erfüllung des Wagnisbegriffs bedingt (im Unfallversicherungsrecht) jedoch nicht, dass sich die versicherte Person schuldhaft einer besonders grossen Gefahr aussetzt (vgl. BGE 138 V 522 Erw. 5.3 und Erw. 7.3; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 286 f.). 2.6 Bei der Prüfung, ob die versicherte Person die Vorkehren getroffen habe, welche geeignet sind resp. gewesen wären, das Risiko auf ein vernünftiges Mass