Die Prüfung des Vorliegens eines relativen Wagnisses rückt somit unweigerlich in die Nähe des Verschuldens (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, 1993, S. 302 f. und 312 f.). Die Grenze zwischen Wagnis und grobfahrlässigem Verhalten ist manchmal schwierig zu ziehen (vgl. Erni, a.a.O., S. 34). Ein und dieselbe Handlung kann gleichzeitig ein Wagnis und ein schuldhaftes Verhalten darstellen. Die Begriffe des Wagnisses und der Grobfahrlässigkeit schliessen sich nicht aus.