Erfüllt die versicherte Person nicht alle Voraussetzungen, welche die Gefahr zu reduzieren vermögen (persönliche Fähigkeiten, Eigenschaften, Kenntnisse, Ausrüstung und Vorbereitung), begeht sie eine Pflichtwidrigkeit, da sie sich nicht so verhält, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben zeitlichen und örtlichen Umständen verhalten hätte. Ist sie in Bezug auf die Wagnishandlung urteilsfähig, kann der versicherten Person ihr Handeln subjektiv zugerechnet werden. Die Prüfung des Vorliegens eines relativen Wagnisses rückt somit unweigerlich in die Nähe des Verschuldens (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art.