2.5.3 Wird bei der Prüfung eines relativen Wagnisses danach gefragt, ob die versicherte Person die Vorkehren getroffen hat, welche geeignet sind, das Risiko auf ein vernünftiges Mass herabzusetzen, geht es im Grunde genommen um die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit (d.h. um die objektive Seite des Verschuldens). Erfüllt die versicherte Person nicht alle Voraussetzungen, welche die Gefahr zu reduzieren vermögen (persönliche Fähigkeiten, Eigenschaften, Kenntnisse, Ausrüstung und Vorbereitung), begeht sie eine Pflichtwidrigkeit, da sie sich nicht so verhält, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben zeitlichen und örtlichen Umständen verhalten hätte.