Regelverstösse genügen allerdings nicht, es muss für die versicherte Person erkennbar sein, dass sie sich durch die Missachtung einer Vorschrift oder die Nichtbeachtung von Warn- oder Hinweisschildern einer Gefahr für Leib und Leben aussetzt (vgl. Brunner/Vollenweider a.a.O., N 52 zu Art. 39 UVG).