2.5.1 Eine Gefahr gilt dann als besonders gross, wenn eine Handlung unfallträchtig ist, indem sich daraus leicht resp. häufig Unfälle oder aber besonders schwere Unfälle ereignen können (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 501). Unter besonders grosser Gefahr wird eine unmittelbare drohende, akute Gefahr verstanden (vgl. Andreas Brunner/Doris Vollenweider in: Basler Kommentar UVG, 2019, N 42 zu Art. 39 UVG). Das Unfallrisiko muss also hoch und die Gefahr für hohe Versicherungsleistungen klar vorhanden sei (vgl. Franz Erni, a.a.O., S. 25).