2.4.2 Ob der Kläger bei der zweiten Variantenabfahrt am [Ereignistag] abseits der markierten Pisten ein absolutes Wagnis eingegangen ist, gemäss welchem es nach Monn nicht auf das Verschulden ankommt (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor), steht in casu nicht in Frage. Umstritten ist vielmehr, ob sich der Kläger mit/bei der zweiten Variantenabfahrt am [Ereignistag] einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat und - bejahendenfalls -, ob er dabei die bei den gegebenen Verhältnissen gebotenen (üblichen) Vorkehrungen zur Gefahrenbeschränkung getroffen oder aber diese (in schwerwiegender Weise; vgl. dazu Erw. 2.5.2 f. hiernach) missachtet habe.