Lässt sich die objektiv vorhandene besondere Gefahr, welche der riskanten Handlung inhärent ist, - auch unter günstigsten Umständen und mit zweckmässigen Massnahmen - nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, liegt ein (absolutes) Wagnis vor. Liesse sich die objektiv vorhandene besondere Gefahr, welche der riskanten Handlung inhärent ist, durch entsprechende Vorkehren dagegen auf ein vernünftiges Mass herabsetzten, trifft die versicherte Person der Vorwurf, ein relatives Wagnis eingegangen zu sein, wenn sie diese Vorkehrungen nicht getroffen hat.