Vom Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVG ausgehend ist das Bundesgericht in BGE 138 V 522 zum Schluss gelangt, dass sich das subjektive Element des Wissens auf die Gefahrensituation als solches beziehe und nicht auf die konkreten Umstände (Regeste, Erw. 6 f.). Lässt sich die objektiv vorhandene besondere Gefahr, welche der riskanten Handlung inhärent ist, - auch unter günstigsten Umständen und mit zweckmässigen Massnahmen - nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, liegt ein (absolutes) Wagnis vor.