2.4.1 Der Duden (www.duden.de → Wörterbuch) definiert die Wortbedeutung des Wagnisses als gewagtes, riskantes Vorhaben (a) und als Gefahr, Möglichkeit des Verlustes, des Schadens, die mit einem Vorhaben verbunden ist (b). Der mit Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVG übereinstimmende Wortlaut von Ziff. 27.1 lit. a AVB (BB-act. 1; vgl. Erw. 2.1 hiervor) knüpft daran an, dass sich eine versicherte Person mit der vorgenommenen Handlung einer besonders grossen Gefahr aussetzen muss, und ist grundsätzlich fassbar genug, damit die Versicherten ihr Verhalten danach auszurichten und allfällige Konsequenzen einzuschätzen vermögen