2.3.3 Definition und Begriffsmerkmale der Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 und 3 VVG sind im Wesentlichen nicht anders als im übrigen Zivilrecht (vgl. Hönger/Süsskind, a.a.O., N 18 zu Art. 14 VVG). Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VVG liegt dann vor, wenn unter Verletzung elementarster Vorsichtsgebote nicht beachtet wird, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Lanz, a.a.O., S. 177). Die mangelnde Sorgfalt wird dem Durchschnittsverhalten gegenübergestellt, das von vernünftigen Menschen in derselben Situation erwartet werden kann.