Weil 'aus dem Begriff des Wagnisses grobfahrlässiges Verhalten vorliegen müsse', seien die Wagnis-Klauseln gewissermassen als standardisierte Grobfahrlässigkeitstatbestände zu betrachten. Aus diesem Grund - und nicht, weil ein individuelles Verhalten aus der versicherten Gefahr ausgeschlossen oder die Klausel verschuldensneutral formuliert sei - halte sie im Ergebnis vor Art. 14 Abs. 4 VVG stand. Nur wenn der Wagnistatbestand nicht erfüllt sei, bleibe die Leistungskürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG zu prüfen (vgl. Monn, a.a.O., S. 100 und mit weiteren Hinweisen).