2.3.2 Setzt sich eine versicherte Person einer schweren Gefahr aus, die sich auch unter günstigsten Umständen und mit zweckmässigen Massnahmen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lässt, so liegt nach Ansicht von Monn ein absolutes Wagnis vor, bei dem es nicht auf das Verschulden ankommt. Setzt sich die versicherte Person dagegen einer Gefahr aus, die sich auf ein vernünftiges Mass reduzieren liesse, sie diese aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren (Ausrüstung, Ausbildung etc.) jedoch nicht auf ein vernünftiges Mass beschränkt, so trifft sie der Vorwurf, ein relatives Wagnis eingegangen zu