Diese Norm ist relativ zwingend und kann nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG). Mittels vertraglicher Ausschlüsse kann jedoch auch die leichtfahrlässige Herbeiführung des befürchteten Ereignisses in Form bestimmter Handlungsweisen von der Leistungspflicht ausgenommen werden (vgl. Felix Walter Lanz, Adverse Selection und Moral Hazard in der Privat- und Sozialversicherung, Zürich 2014, S. 178). Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 VVG sind Vertragsklauseln unbeachtlich, gemäss denen bei leichter Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung oder gar ein Deckungswegfall greifen soll. Deckungsausschlüsse i.S.v.