2.3.1 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange (Art. 14 Abs. 4 VVG). Diese Norm ist relativ zwingend und kann nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG).