10 Mit einer Deckungsausschlussklausel wird ein an sich gedecktes Risiko ausgeschlossen. Solche Klauseln sind restriktiv auszulegen, müssen aber nicht alle nicht gedeckten Ereignisse aufzählen. Es reicht eine präzise nicht zweideutige Beschreibung, welche im Gesamtzusammenhang keine Zweifel über den Deckungsumfang aufkommen lässt (vgl. Kieser/Landolt, Unfall·Haftung·Versicherung, 2011, N 160 S. 51).