Danach haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Die Unklarheitsregel gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Zweifel durch die übrigen Auslegungsmittel nicht beseitigt werden können (vgl. Urteile BGer 4A_499/2018 vom 10.12.2018 Erw. 2; 4A_84/2012 vom 29.6.2012 Erw. 4.1, je mit Hinweisen).