3.3 mit Hinweisen). Die Auslegung einer gefahrenbeschränkenden Abrede richtet sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt. Soweit keine speziellen Kenntnisse vorausgesetzt werden können, sind die in AVB häufig anzutreffenden fachtechnischen Ausdrücke nach dem Verständnis auszulegen, die ein Laie der betreffenden Bestimmung entgegenbringt (vgl. Landolt/Weber, Privatversicherungsrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2018, S. 39; Kuhn/ Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl. 2002 S. 171 f.).