Haben sich die Parteien tatsächlich nicht geeinigt, was für die vorformulierten AGB regelmässig der Fall ist, ist die Auslegung umstrittener Klauseln nach Massgabe des Vertrauensprinzips vorzunehmen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl. BGE 142 III 671 Erw. 3.3 mit Hinweisen).