2.2 Die allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, wie vorformulierte AGB-Klauseln werden nach denselben Grundsätzen ausgelegt wie andere Vertragsbestimmungen (BGE 142 III 671 Erw. 3.3; 135 III 1 Erw. 2, Urteil BGer 4A_84/2012 vom 29.6.2012 Erw. 4.1 je mit Hinweisen; Stephan Fuhrer, in: Basler Kommentar VVG, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 33 VVG). Haben sich die Parteien tatsächlich nicht geeinigt, was für die vorformulierten AGB regelmässig der Fall ist, ist die Auslegung umstrittener Klauseln nach Massgabe des Vertrauensprinzips vorzunehmen.