9 2.1 In Ziff. 27 der AVB werden die Einschränkungen des Versicherungsschutzes geregelt (BB-act. 1). Laut Ziff. 27.1 lit. a Satz 1 werden bei Wagnissen keine Versicherungsleistungen bei Krankheiten, Unfällen und deren Folgen erbracht. "Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken". Diese Definition entspricht wörtlich der Legaldefinition von Wagnissen in Art. 50 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV;