Zu denken ist etwa an den Arzt, der die betroffene Partei am Unfallort behandelt hat, oder an den Architekten, welcher die Verantwortung über die streitgegenständliche Baustelle innehatte. Im Gegensatz zu einem Sachverständigen/Gutachter, der vom Gericht ernannt wird, ist er nicht ersetzbar. Ein sachverständiger Zeuge darf nur zu eigenen Wahrnehmungen, insbesondere zu solchen die er gestützt auf seine Sachkunde machte, und zu den daraus zu ziehenden tatsächlichen Schlussfolgerungen befragt werden. Darüber hinausgehende Fragen sind Expertenfragen, die nicht dem Zeugen, sondern einem Sachverständigen zu unterbreiten sind.