1.6.2 Ein sachverständiger Zeuge ist dank seiner Fachkunde in der Lage, den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt fachkundig zu analysieren und somit ein erstes Gutachten und erste Schlussfolgerungen mitzuliefern. Somit kann das Gericht den sachverständigen Zeugen nicht bloss zu dessen unmittelbaren Wahrnehmungen einvernehmen, sondern ihn überdies zur fachkundigen Beurteilung des Sachverhaltes befragen. Zu denken ist etwa an den Arzt, der die betroffene Partei am Unfallort behandelt hat, oder an den Architekten, welcher die Verantwortung über die streitgegenständliche Baustelle innehatte.