O., ad N 57 zu Art. 14 VVG je mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 4A_431/2010 vom 17.11.2010 Erw. 2.6). 1.5.3 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Tatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 III 241 Erw. 3.2 mit Hinweise auf 138 III 359 Erw. 6.3; 135 II 161 Erw. 3).