1.5.2 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Der Versicherer hat bei Sachverhalten, welche nicht mehr restlos geklärt werden können, nicht den strikten Nachweis zu führen; es genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Andreas Hönger/Marcel Süsskind, in: Basler Kommentar VVG, 2001, N 5 zu Art. 14 VVG; Süsskind, a.a.O., ad N 57 zu Art.