Nach diesen Grundsätzen ist der Eintritt des Versicherungsfalls vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; 130 III 321 Erw. 3.1; Marcel Süsskind, in: Basler Kommentar VVG, Nachführungsband, 2012, ad N 57 zu Art. 14 VVG mit Hinweisen).