7 benden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; 130 III 321 Erw. 3.1). Einreden sind von der Partei zu beweisen, die sie geltend macht (vgl. BGE 138 III 620 Erw. 5.1.1). Diese Grundregeln gelten auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Nach diesen Grundsätzen ist der Eintritt des Versicherungsfalls vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.