1.3 Das Verwaltungsgericht ist somit örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Klage - und der damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Widerklage (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 224 Abs. 1 ZPO; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) -, die Ansprüche aus einer Kollektiv-Taggeld-Versicherung beschlagen, welche unter die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zu subsumieren sind (vgl. Erw. 1.1 hiervor); dies ist unumstritten. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind unbestrittenermassen gegeben. Auf die Klage resp. Widerklage ist mithin einzutreten.