32 ZPO) gilt oder unter die Grundsatzregel betreffend die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag (Art. 31 ZPO, wonach als Gerichtsstand u.a. der Ort der charakteristischen Leistung in Frage kommt) fällt, kann die Klage am Wohnsitz des Klägers erhoben werden. Auch Art. 38 AVB sieht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag (wahlweise u.a.) die Zuständigkeit der Gerichte am Schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigen oder Arbeitsort des Anspruchsberechtigen vor (BB-act. 1).