243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren. 6 1.2 Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder des Versicherungsnehmers erfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach der ZPO (Art. 46a VVG). Unabhängig davon, ob der vorliegende Kollektiv-Taggeld-Versicherungsvertrag als Konsumentenvertrag (Art. 32 ZPO) gilt oder unter die Grundsatzregel betreffend die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag (Art.